Wichtige Änderungen !!! Achtung !!!!!!!!!!!

Fischereiabgabe 2026 – Änderungen für Kinder & Jugendliche

 

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Pflicht zur Entrichtung der Fischereiabgabe im Land Brandenburg erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Das bedeutet, dass Kinder ab dem vollendeten achten Lebensjahr bis zu ihrem 14. Geburtstag die Angelfischerei ohne eine Fischereiabgabe ausüben dürfen, das Erfordernis einer Angelkarte für das jeweilige Gewässer bleibt bestehen.

Gleichzeitig fällt die Unterteilung der Fischereiabgabe in die bisherigen Alterskategorien weg. Personen ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr entrichten ab dem 1. Januar 2026 zur Ausübung der Fischerei einheitlich eine Fischereiabgabe in Höhe von 12,- Euro für ein Kalenderjahr bzw. 40,- Euro für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Landesregierung setzt damit im Bereich des Fischereirechts einen weiteren Schritt in Sachen Bürokratieabbau um und folgt mit der rechtlichen Änderung einer Anregung aus der organisierten Anglerschaft.

Heiko Harder, Fischereireferent des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Quelle LAVB: Oberste Fischereibehörde: Änderung bei der Fischereiabgabe ab 2026 – Landesanglerverband Brandenburg e.V.

 

Begleitendes Angeln für Kinder unter 8 Jahren eingeführt 

 

Das Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg vom 23. April 2026 (GVBI. I – 2026, Nr. 13) enthält in Artikel 7 die Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG). Mit der Änderung in § 18 Absatz 1 BbgFischG wird das begleitete Angeln durch für Kinder im Alter unter 8 Jahren eingeführt. Konkret heißt das:

  • Die Ausübung der Angelfischerei für Kinder unter 8 Jahren ist nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtsführenden Begleitperson möglich.

  • Die Angelfischerei darf nur gezielt auf Friedfische ausgeübt werden.

  • Das angelnde Kind muss zwingend eine der zwei Handangeln der aufsichtsführenden Begleitperson nutzen.

  • Die aufsichtsführende Begleitperson muss im Besitz einer gültigen Angelberechtigung für das entsprechende Gewässer sein, sowie den Nachweis der gezahlten Fischereiabgabe mitführen.

  • Durch die aufsichtsführende Begleitperson ist die ständige Beaufsichtigung des angelnden Kindes zu gewährleisten.

  • Die aufsichtsführende Begleitperson ist für die waidgerechte Versorgung des Fangs verantwortlich. Das Keschern, Betäuben und Abhaken, sowie das Töten des Fisches ist nur durch die Begleitperson durchzuführen.

  • Der Nachweis und die Meldung des Fangergebnisses sind durch die aufsichtsführende Begleitperson abzusichern. Sie ist für die Einhaltung von Mindestmaßen, Schonzeiten, Fangbegrenzungen sowie weiteren rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der angeeignete Fisch wird auf die Fangbegrenzung der Begleitperson angerechnet.

Für Kinder ab 8 Jahren bleiben die bisherigen Regelungen unverändert. Im Zuge des Bürokratieabbaus wurde zudem zum 1. Januar 2026 die Fischereiabgabe für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres abgeschafft.

Damit wird Brandenburg erneut seinem Ruf als Vorreiter einer besonders liberalen Fischereigesetzgebung in Deutschland gerecht und setzt zugleich ein wichtiges Signal zur Förderung der Angelfischerei im Land.

Foto: Marcel Weichenhan / LAVB